Energie AG mit unzulässigen Begründungen an die Höchstgerichte

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Seit der vergangenen Woche liegt die Beschwerde gegen die Freileitungs-Bewilligung beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel v. 27.4.13). Die Beschwerde ist detaillierter als bei der vorangegangenen Verfassungsbeschwerde. Vor allem richtet sich der Anwalt der Beschwerdeführer, Dr. Nordmeyer aus Wels, gegen schriftliche Äußerungen der Energie AG und des Wirtschaftsministeriums, mit denen diese die aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde bekämpft hatten.

In der Zwischenzeit führt die Energie AG einen Zweifrontenkrieg. Sie hat nun auch die umstrittene 110-kV-Freileitung zwischen Ried und Raab im Innviertel zur Bewilligung eingereicht. Dort sind gegenwärtig rund 100 Grundeigentümer nicht bereit, freiwillig diese Leitung auf ihrem Grund bauen zu lassen. Denn auch im unteren Pramtal wäre ein Erdkabel möglich. Bei anhaltendem Widerstand hätte das Land für beide Projekte also mit bis zu 180 Enteignungsverfahren zu rechnen.
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Unzulässige Begründungen sehen die Betroffenen in der Stellungnahme der Energie AG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat sich damit zwar nicht befasst; die Aussagen könnten jedoch vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden. Die Anwälte der Energie AG wollten verhindern, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Dabei beriefen sie sich unter anderem darauf, die politisch gewollte Energiewende brauche leistungsfähigere Stromnetze. Dazu gehöre auch die Leitung Vorchdorf - Kirchdorf, und zwar so dringend, dass man nicht bis zur Entscheidung der Höchstgerichte warten könne.

Auffällig daran ist, dass die ganze Leitung im bisherigen Verfahren nicht mit diesem Argument begründet wurde, geschweige denn, dasss deswegen Eile geboten sei. Darüber hinaus bemerkt der einschlägige Gesetzeskommentar klar, derartige energiepolitische Zielsetzungen seien "für die Beurteilung des ausschlaggebenden öffentlichen Interesses an der Stromversorgung unerheblich". Und nachgeschobene Begründungen für ein Projekt sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin eindeutig unzulässig. Die Beschwerde listet auf rund zwanzig Seiten eine lange Reihe aus Sicht der Betroffenen ähnlicher fehlerhafter Rechtsanwendungen der Behörde bei der Bewilligung auf. Hauptsächlich geht es dabei nach wie vor um die Alternative "Erdkabel", die unzureichend bzw. gar nicht geprüft wurde.

Verfasst von 110kV ade am 24. Juni 2013 - 16:36
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