Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Bewilligung der Freileitung Vorchdorf - Kirchdorf in einem Beschluss vom 16. März, der erst in dieser Woche zugestellt wurde, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Begründung: Es sind keine spezifisch verfasssungsrechtlichen Überlegungen anzustellen, um die Beschwerde zu beurteilen. Ob das Starkstromwegegesetz bei der Bewilligung grob unrichtig angewendet wurde, lässt das Verfassungsgericht ausdrücklich offen.
Foto: Steht dem jetzt zuständigen Verwaltungsgerichtshof seit 2003 als Präsident vor: Univ-Prof. Dr. Clemens Jabloner
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Die "Ablehnung der Behandlung" durch das Verfassungsgericht bedeutet für die Beschwerdeführer in der Sache keine Niederlage. Ihre Gründe gegen den Bewilligungsbescheid werden jetzt vom Verwaltungsgerichtshof inhaltlich geprüft. Verneint wurde in dem Höchstgerichts-Beschluss lediglich, dass das Starkstromwegegesetz als solches verfassungswidrig sei. Eine entsprechende Argumentation war vorsorglich in die Bescheidbeschwerde eingearbeitet worden. Schwerpunkt der Prüfung des Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshofs wird sein, ob die Behörde gravierende Beeinträchtigungen der Grundeigentümer übergangen hat und ob die vorliegende alternative Erdkabeltrasse ein Grund hätte sein müssen, den Antrag auf die Freileitung abzuweisen.
Die durchschnittliche Dauer der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lag zuletzt bei einem Rekordwert von fast zwei Jahren. Sollte die Energie AG trotz des laufenden Verfahrens noch heuer mit dem Bau der Freileitung beginnen, könnte eine Aufhebung des Bescheids den Abriss eines weitgehend fertiggestellten Projekts bedeuten. Der Netzbetreiber hatte zuletzt stets signalisiert, sich nicht aufhalten lassen zu wollen.
Keine "gemahte Wies‘n"
Rechtlich kann der Energie noch immer einiges in die Quere kommen: Die naturschutzrechtliche Bewilligung steht noch aus. Es gälte, zahlreiche Grundeigentümer zu enteignen, wobei sich die Verfahren in die Länge ziehen können. Und schließlich kann auch der jetzt zuständige Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen – mit der Folge, dass die Energie AG bis zur endgültigen Entscheidung mit der Errichtung der Freileitung nicht beginnen kann.
Zu den Chancen der Beschwerde wird häufig darauf verwiesen, dass die Höchstgerichte wegen eines Erdkabels noch keine Bewilligung für eine Hochspannungsfreileitung kassiert hätten. Allerdings: Die bisherigen Beschwerden wurden stets aus Gründen zurüchgewiesen, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen. Einen Präzedenzfall für die Sachlage bei der 110-kV-Leitung Vorchdorf - Kirchdorf gibt es nicht, da das Erdkabel hier aktenkundig eine vollwertige Alternativlösung ohne Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen darstellt.
Verfasst von 110kV ade am 27. April 2013 - 19:01
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